Mitversicherung von Angehörigen

In der Krankenversicherung umfasst der Personenkreis der anspruchsberechtigten Angehörigen beinahe alle nicht versicherten Personen, die mit dem Versicherten im Familienverband wohnen.

Ein Leistungsanspruch besteht allerdings nur dann, wenn die Angehörigen u. a. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und nicht selbst einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen bzw. bei einer Krankenfürsorgeeinrichtung versichert sind.

Die Angehörigeneigenschaft besteht für Kinder und Enkel grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sofern sie nicht schon vorher einen eigenen Versicherungsschutz haben (z.B. Lehrling).

Bitte beachten Sie, dass eine Mitversicherung nach Vollendung des 18. Lebensjahres nur in den nachstehend angeführten Fällen möglich ist:

  • Schul- bzw. Berufsausbildung oder Studium

Kinder und Enkelkinder gelten höchstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres als Angehörige, wenn und solange sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung (auch im Ausland) befinden, die ihre Arbeitskraft überwiegend beansprucht oder wenn sie ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreiben.

Als Nachweis gelten z.B. die Schulbesuchsbestätigung, die Zulassungs- bzw. Fortsetzungsbestätigung der Universität sowie der Studienerfolgsnachweis. Im Falle eines Auslandsstudiums wird ein Studienerfolg dann angenommen, wenn und solange dem Versicherten vom Finanzamt die Familienbeihilfe gewährt wird.Sollte kein Studienerfolg vorliegen (ernsthaftes und zielstrebiges Studium), besteht für den Studierenden die Möglichkeit, eine Studentenselbstversicherung abzuschließen.
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  • Erwerbslosigkeit

Kinder und Enkel bleiben nach Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. nach Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums für die Dauer von 24 Monaten anspruchsberechtigt, wenn sie erwerbslos sind (die Erwerbslosigkeit ist auch bei einem Einkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze gegeben).

Die Anspruchsdauer von 24 Monaten wird durch die Aufnahme einer vorübergehenden versicherungspflichtigen Tätigkeit des Angehörigen nicht verlängert.

Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ist ein Nachweis über die Beendigung der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums und/oder eine Erklärung des Versicherten betreffend die Erwerbslosigkeit des Angehörigen erforderlich.
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  • Erwerbsunfähigkeit

Kinder und Enkel gelten als anspruchsberechtigte Angehörige, wenn und solange sie seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf der Schul- oder Berufsausbildung bzw. des Studiums infolge Krankheit bzw. körperlicher oder geistiger Gebrechen erwerbsunfähig sind. Die Voraussetzung der Erwerbsunfähigkeit des Kindes wird in der Regel in Abständen von fünf Jahren anhand eines aktuellen ärztlichen Befundberichtes geprüft.

Die Mitversicherung wegen Erwerbsunfähigkeit ist auch über das 27. Lebensjahr des Kindes möglich.

Kostenlos sind Kinder auch über 18 unter bestimmten Bedingungen mitversichert bei der SVA (gewerbl.Wirtschaft) und zwar für 24 Monate. Bei der GKK (Gebietskrankenkasse) ist ab 18 wie für andere Angehörige auch ein monatlicher Zusatzbeitrag fällig (derzeit 3,4 % der Beitragsgrundlage des Versicherten).

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